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   BGH, 09.04.2014 - XII ZB 565/13   

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https://dejure.org/2014,9917
BGH, 09.04.2014 - XII ZB 565/13 (https://dejure.org/2014,9917)
BGH, Entscheidung vom 09.04.2014 - XII ZB 565/13 (https://dejure.org/2014,9917)
BGH, Entscheidung vom 09. April 2014 - XII ZB 565/13 (https://dejure.org/2014,9917)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 39 FamFG, § 61 FamFG
    Beschwerde im Zugewinnausgleichsverfahren: Verwerfung wegen Nichterreichens der Beschwerdesumme trotz Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Teil-Beschluss

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Belehrung über das statthafte Rechtsmittel durch das Gericht erster Instanz hinsichtlich Zulässigkeit des Rechtsmittels gegen seine Entscheidung

  • rewis.io

    Beschwerde im Zugewinnausgleichsverfahren: Verwerfung wegen Nichterreichens der Beschwerdesumme trotz Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Teil-Beschluss

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Belehrung über das statthafte Rechtsmittel durch das Gericht erster Instanz hinsichtlich Zulässigkeit des Rechtsmittels gegen seine Entscheidung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Rechtsmittelbelehrung und Rechtsmittelzulassung

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Aus Rechtsmittelbelehrung kann nicht geschlossen werden, dass Gericht von Zulässigkeit einer möglichen Beschwerde ausgeht

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Aus Rechtsmittelbelehrung kann nicht geschlossen werden, dass Gericht von Zulässigkeit einer möglichen Beschwerde ausgeht

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2014, 1027
  • MDR 2014, 739
  • FGPrax 2014, 188 (Ls.)
  • FamRZ 2014, 1100
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 23.03.2011 - XII ZB 436/10

    Prüfung der Zulassung der Berufung durch das Rechtsbeschwerdegericht

    Auszug aus BGH, 09.04.2014 - XII ZB 565/13
    Dabei ist - von dem Fall eines besonderen Geheimhaltungsinteresses abgesehen - auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die sorgfältige Erteilung der geschuldeten Auskunft erfordert (Senatsbeschluss vom 23. März 2011 - XII ZB 436/10 - FamRZ 2011, 882 Rn. 9 mwN).

    a) Allerdings weist die Rechtsbeschwerde zutreffend darauf hin, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs das Rechtsmittelgericht - bevor es das Rechtsmittel mangels ausreichender Beschwer verwerfen darf - eine Entscheidung über die Zulassung der Berufung bzw. Beschwerde nachzuholen hat, wenn das erstinstanzliche Gericht keine Veranlassung gesehen hat, diese zuzulassen, weil es von einer Beschwer der unterlegenen Partei ausgegangen ist, die 600 EUR übersteigt (Senatsbeschlüsse vom 23. März 2011 - XII ZB 436/10 - FamRZ 2011, 882 Rn. 14 mwN und vom 28. März 2012 - XII ZB 323/11 - FamRZ 2012, 961 Rn. 6).

    Die Erheblichkeit der fehlenden Zulassungsentscheidung durch die Instanzgerichte kann der Senat im Rechtsbeschwerdeverfahren selbst prüfen (Senatsbeschluss vom 23. März 2011 - XII ZB 436/10 - FamRZ 2011, 882 Rn. 15 mwN).

  • BGH, 10.08.2005 - XII ZB 63/05

    Streitwert und Rechtsmittelbeschwer bei Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft

    Auszug aus BGH, 09.04.2014 - XII ZB 565/13
    Insoweit muss dieser dem Beschwerdegericht aber substantiiert darlegen und erforderlichenfalls glaubhaft machen, dass ihm durch die Erteilung der Auskunft ein konkreter Nachteil droht (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 164, 63 = FamRZ 2005, 1986).

    Dazu gehört auch, dass gerade in der Person des die Auskunft Begehrenden die Gefahr begründet sein muss, dieser werde von den ihm gegenüber offenbarten Tatsachen über den Rechtsstreit hinaus in einer Weise Gebrauch machen, die die schützenswerten wirtschaftlichen Interessen des zur Auskunft Verpflichteten gefährden könnten (Senatsbeschluss BGHZ 164, 63 = FamRZ 2005, 1986).

  • BGH, 13.03.2013 - XII ZR 8/13

    Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde: Eigene Entscheidung des

    Auszug aus BGH, 09.04.2014 - XII ZB 565/13
    Denn die Bemessung der Beschwer durch das Ausgangsgericht ist für das Beschwerdegericht selbst dann nicht bindend, wenn jenes die Beschwer festgesetzt hat (vgl. Senatsbeschluss vom 13. März 2013 - XII ZR 8/13 - NJW-RR 2013, 1401 Rn. 8 zur Festsetzung der Beschwer im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde).
  • BGH, 28.03.2012 - XII ZB 323/11

    Familiensache: Anforderungen an die Zulassung der Beschwerde

    Auszug aus BGH, 09.04.2014 - XII ZB 565/13
    a) Allerdings weist die Rechtsbeschwerde zutreffend darauf hin, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs das Rechtsmittelgericht - bevor es das Rechtsmittel mangels ausreichender Beschwer verwerfen darf - eine Entscheidung über die Zulassung der Berufung bzw. Beschwerde nachzuholen hat, wenn das erstinstanzliche Gericht keine Veranlassung gesehen hat, diese zuzulassen, weil es von einer Beschwer der unterlegenen Partei ausgegangen ist, die 600 EUR übersteigt (Senatsbeschlüsse vom 23. März 2011 - XII ZB 436/10 - FamRZ 2011, 882 Rn. 14 mwN und vom 28. März 2012 - XII ZB 323/11 - FamRZ 2012, 961 Rn. 6).
  • BGH, 23.09.2020 - XII ZB 490/18

    Prüfung der Erheblichkeit eines Verfahrensfehlers des Beschwerdegerichts durch

    Hat das erstinstanzliche Gericht keine Veranlassung gesehen, nach § 61 Abs. 2 und 3 FamFG eine Entscheidung über die Zulassung der Beschwerde zu treffen, weil es von einer Beschwer über 600 EUR ausgegangen ist, und hat das Beschwerdegericht diese Entscheidung nicht nachgeholt, obwohl es von einer geringeren Beschwer ausgegangen ist, kann das Rechtsbeschwerdegericht im Rahmen der Erheblichkeit dieses Verfahrensfehlers prüfen, ob eine Zulassung der Beschwerde geboten gewesen wäre (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 9. April 2014 - XII ZB 565/13, FamRZ 2014, 1100 und vom 23. März 2011 - XII ZB 436/10, FamRZ 2011, 882).

    aa) Allerdings weist die Rechtsbeschwerde zutreffend darauf hin, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs das Rechtsmittelgericht, bevor es ein Rechtsmittel mangels ausreichender Beschwer verwerfen darf, eine Entscheidung über die Zulassung des Rechtsmittels nachzuholen hat, wenn das erstinstanzliche Gericht keine Veranlassung gesehen hat, diese zuzulassen, weil es von einer Beschwer des Unterlegenen ausgegangen ist, die 600 EUR übersteigt (vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 2. Juli 2014 - XII ZB 219/13 - FamRZ 2014, 1445 Rn. 10 mwN und vom 9. April 2014 - XII ZB 565/13 - FamRZ 2014, 1100 Rn. 17 mwN).

    Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde kann dabei allein aus dem Umstand, dass das Amtsgericht den Teilbeschluss mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen hat, nicht darauf geschlossen werden, dass es von einer 600 EUR übersteigenden Beschwer der Antragstellerin ausgegangen ist (vgl. Senatsbeschluss vom 9. April 2014 - XII ZB 565/13 - FamRZ 2014, 1100 Rn. 19 ff.).

    Die Erheblichkeit der fehlenden Zulassungsentscheidung durch die Instanzgerichte kann der Senat im Rechtsbeschwerdeverfahren selbst prüfen (Senatsbeschlüsse vom 9. April 2014 - XII ZB 565/13 - FamRZ 2014, 1100 Rn. 23 und vom 23. März 2011 - XII ZB 436/10 - FamRZ 2011, 882 Rn. 15 mwN).

    Da es für die Zulassung der Beschwerde nach § 61 Abs. 2 und 3 FamFG auf den Zeitpunkt des Abschlusses des erstinstanzlichen Verfahrens ankommt (vgl. Senatsbeschluss vom 9. April 2014 - XII ZB 565/13 - FamRZ 2014, 1100 Rn. 25), hatte das Amtsgericht keine Veranlassung, sich darüber hinaus mit der von der Rechtsbeschwerde aufgeworfenen Frage zu befassen, ob vorliegend etwa ein hypothetischer Wille der Beteiligten zur Wahl des örtlichen Güterrechts bei der Eheschließung geführt hat.

  • BGH, 03.07.2019 - XII ZB 116/19

    Bestimmung des Werts der Beschwer bei Verpflichtung zur Auskunftserteilung in

    bb) Ebenfalls zu Recht hat es das Beschwerdegericht abgelehnt, ein Geheimhaltungsinteresse der Antragstellerin werterhöhend zu berücksichtigen (vgl. hierzu Senatsbeschlüsse vom 30. Juli 2014 - XII ZB 85/14 - FamRZ 2014, 1696 Rn. 9 und vom 9. April 2014 - XII ZB 565/13 - FamRZ 2014, 1100 Rn. 11 mwN).
  • BGH, 11.05.2016 - XII ZB 12/16

    Wert des Beschwerdegegenstands für die Beschwerde gegen einen zur

    Dazu gehört auch, dass gerade in der Person des die Auskunft Begehrenden die Gefahr begründet sein muss, dieser werde von den ihm gegenüber offenbarten Tatsachen über das Verfahren hinaus in einer Weise Gebrauch machen, welche die schützenswerten wirtschaftlichen Interessen des zur Auskunft Verpflichteten gefährden könnte (Senatsbeschlüsse vom 30. Juli 2014 - XII ZB 85/14 - FamRZ 2014, 1696 Rn. 9 und vom 9. April 2014 - XII ZB 565/13 - FamRZ 2014, 1100 Rn. 11 mwN).
  • BGH, 30.07.2014 - XII ZB 85/14

    Erreichung des Beschwerdewertes nach Verurteilung zur Auskunftserteilung im

    Kommt es für das Erreichen der Beschwer nach § 61 Abs. 1 FamFG auf ein Geheimhaltungsinteresse des zur Auskunft verpflichteten Rechtsmittelführers an, hat dieser sein besonderes Interesse, bestimmte Tatsachen geheim zu halten, und den durch die Auskunftserteilung drohenden Nachteil substantiiert darzulegen und erforderlichenfalls glaubhaft zu machen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 9. April 2014, XII ZB 565/13, FamRZ 2014, 1100).

    Dabei ist - von dem Fall eines besonderen Geheimhaltungsinteresses abgesehen - auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die sorgfältige Erteilung der geschuldeten Auskunft erfordert (Senatsbeschluss vom 9. April 2014 - XII ZB 565/13 - FamRZ 2014, 1100 Rn. 10 mwN).

    Dazu gehört auch, dass gerade in der Person des die Auskunft Begehrenden die Gefahr begründet sein muss, dieser werde von den ihm gegenüber offenbarten Tatsachen über den Rechtsstreit hinaus in einer Weise Gebrauch machen, welche die schützenswerten wirtschaftlichen Interessen des zur Auskunft Verpflichteten gefährden könnte (vgl. Senatsbeschluss vom 9. April 2014 - XII ZB 565/13 - FamRZ 2014, 1100 Rn. 11 mwN).

  • BGH, 02.07.2014 - XII ZB 219/13

    Stufenklage in einer vermögensrechtlichen Familienstreitsache: Zulassung der

    Auch aus dem Umstand, dass das Amtsgericht seiner Entscheidung in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit die gemäß § 39 Satz 1 FamFG vorgeschriebene Belehrung über die Beschwerde als statthaftes Rechtsmittel angeschlossen hat, folgt für sich genommen noch nicht, dass es die erforderliche Beschwerdesumme für den unterlegenen Beteiligten als erreicht angesehen und deshalb die Zulassung der Beschwerde nach § 61 Abs. 2 und 3 FamFG nicht erwogen hat (Fortführung von Senatsbeschluss vom 9. April 2014, XII ZB 565/13, FamRZ 2014, 1100).

    Auch wenn deshalb das Gericht des ersten Rechtszuges davon ausgeht, dass die Beschwer des unterlegenen Beteiligten 600 EUR nicht übersteigt, wird es diese Vorstellungen vom un-zureichenden Wert des Beschwerdegegenstands nicht zum Anlass nehmen können, auf die Erteilung der gemäß § 39 Abs. 1 FamFG vorgesehenen Rechtsbehelfsbelehrung zu verzichten, wenn es die Beschwerde nicht zulässt (Senatsbeschluss vom 9. April 2014 - XII ZB 565/13 - FamRZ 2014, 1100 Rn. 20 f.).

  • BGH, 16.12.2020 - XII ZB 26/20

    Zugewinnausgleichsverfahren: Wert der Beschwer eines zur Auskunft verpflichteten

    Hat das erstinstanzliche Gericht keine Veranlassung gesehen, nach § 61 Abs. 2 und 3 FamFG eine Entscheidung über die Zulassung der Beschwerde zu treffen, weil es von einer Beschwer über 600 EUR ausgegangen ist, und hat das Beschwerdegericht diese Entscheidung nicht nachgeholt, obwohl es von einer geringeren Beschwer ausgegangen ist, kann das Rechtsbeschwerdegericht im Rahmen der Erheblichkeit dieses Verfahrensfehlers prüfen, ob eine Zulassung der Beschwerde geboten gewesen wäre (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 9. April 2014 - XII ZB 565/13, FamRZ 2014, 1100 und vom 23. September 2020 - XII ZB 490/18, MDR 2020, 1461).

    Die Erheblichkeit der fehlenden Zulassungsentscheidung durch die Instanzgerichte kann der Senat im Rechtsbeschwerdeverfahren selbst prüfen (vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 9. April 2014 - XII ZB 565/13 - FamRZ 2014, 1100 Rn. 23 mwN und vom 23. September 2020 - XII ZB 490/18 - MDR 2020, 1461 Rn. 19).

  • BGH, 18.07.2018 - XII ZB 637/17

    Wert der Beschwer für die Beschwerde gegen einen zur Auskunft und Belegvorlage

    Dazu gehört auch, dass gerade in der Person des die Auskunft Begehrenden die Gefahr begründet sein muss, dieser werde von den ihm gegenüber offenbarten Tatsachen über das Verfahren hinaus in einer Weise Gebrauch machen, welche die schützenswerten wirtschaftlichen Interessen des zur Auskunft Verpflichteten gefährden könnte (Senatsbeschlüsse vom 11. Mai 2016 - XII ZB 12/16 - FamRZ 2016, 1448 Rn. 13; vom 30. Juli 2014 - XII ZB 85/14 - FamRZ 2014, 1696 Rn. 9 und vom 9. April 2014 - XII ZB 565/13 - FamRZ 2014, 1100 Rn. 11 mwN).
  • BGH, 14.05.2014 - XII ZB 487/13

    Familiensache: Bemessung des Werts des Beschwerdegegenstandes bei der

    Im vorliegenden Fall bestehen jedoch keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass das Amtsgericht von der Zulässigkeit einer Beschwerde gegen seine Entscheidung ausgegangen ist (vgl. auch Senatsbeschluss vom 9. April 2014 - XII ZB 565/13 - zur Veröffentlichung bestimmt).
  • OLG Bamberg, 17.09.2015 - 2 UF 54/15

    Beschwerdewert bei Auskunftserteilung betreffend Unterhalt

    Nach der Rechtsprechung des BGH hat das Beschwerdegericht, bevor es die Beschwerde mangels ausreichender Beschwer verwerfen darf, eine Entscheidung über die Zulassung der Beschwerde nachzuholen, wenn das erstinstanzliche Gericht keine Veranlassung gesehen hat, die Beschwerde zuzulassen, weil es von einer Beschwer der unterlegenen Partei ausgegangen ist, die 600, 00 EUR übersteigt (BGH, Beschluss vom 23.3.2011 - XII ZB 436/10 - FamRZ 2011, 882; BGH, Beschluss vom 9.4.2014 - XII ZB 565/123 -FamRZ 2014, 1100).

    Allein aus dem Umstand, dass das Gericht erster Instanz gemäß § 39 FamFG über das statthafte Rechtsmittel belehrt hat, folgt für sich genommen noch nicht, dass es ein Rechtsmittel gegen seine Entscheidung -namentlich wegen des Erreichens der Beschwerdesumme - für zulässig erachtet und deshalb die Zulassung der Beschwerde nicht erwogen hat (BGH, Beschluss vom 9.4.2014 - XII ZB 1.565/13 - FamRZ 2014, 1100 Leitsatz und Rdnr. 19; BGH, Beschluss vom 2.7.2014 - XII ZB 219/13 - FamRZ 2014, 1445, Rdnr. 13).

  • OLG Köln, 08.11.2018 - 27 UF 180/18

    Unzulässigkeit einer Beschwerde wegen Nichterreichen des Beschwerdewertes

    Die erfolgte Rechtsmittelbelehrung stellt keine - gegebenenfalls konkludente - Zulassung der Beschwerde dar (vgl. BGH, Beschl. v. 09.04.2014, XII ZB 565/13, FamRZ 2014, 1100 f.); Zulassungsgründe sind auch weder vorgetragen noch ersichtlich.

    Es kommt auf den Aufwand an Zeit und Kosten an, den die Erteilung der Auskunft bzw. die Vorlage der Belege erfordert (vgl. BGH, Beschl. vom 09.04.2014 - XII ZB 565/13, FamRZ 2014, 1100).

  • OLG Köln, 13.08.2018 - 10 UF 91/18

    Berücksichtigung von Nebenforderungen bei der Berechnung der Rechtsmittelbeschwer

  • BGH, 08.07.2015 - XII ZB 286/14

    Zulässigkeit der Beschwerde in einer Unterhaltssache: Beschwer bei Verpflichtung

  • OLG Köln, 30.03.2017 - 10 UF 187/16
  • OLG Köln, 27.07.2017 - 10 UF 53/17

    Streitwert und Rechtsmittelbeschwer bei Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft

  • OLG München, 23.09.2019 - 26 UF 720/19

    Beschwer des zur Auskunft und Belegvorlage Verpflichteten

  • OLG Karlsruhe, 26.07.2023 - 14 W 49/23

    Beschwerde gegen den Beschluss über die nachlassgerichtliche Genehmigung des

  • OLG Köln, 26.11.2019 - 10 UF 184/19
  • OLG München, 26.11.2021 - 26 UF 526/21

    Beschwerde, Unterhaltsanspruch, Auskunft, Unterhalt, Antragsgegner,

  • OLG München, 23.10.2019 - 4 UF 1147/19

    Beschwerdewert eines Rechtsmittels gegen die Verpflichtung zur Auskunftserteilung

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